BGH, Beschluss vom 31.03.2021, AZ 3 StR 31/20

Ausgabe: 4-5/2021

a)Wesentlich im Sinne des §89a Abs.1, Abs.2 Nr.3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des §89a Abs.2 Nr.2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht.

b)§89c Abs.1 Nr.1, Abs.2 und §91 Abs.1 Nr.2 StGB sind -insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz-verfassungsgemäß.

c)Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des §91 Abs.1 Nr.2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“.

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