BGH, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 3 StR 247/21

Ausgabe: 8/9/10-2021

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits
wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

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