BGH, Beschluss vom 24.03.2022, AZ 2 StR 41/21

Ausgabe: 1-3/2022

Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus § 301 analog StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; Beschluss vom 16. Februar 2001 – 2 StR 501/00).

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