BGH, Beschluss vom 05.04.2024, AZ 6 StR 276/23

Ausgabe: 02-04/2024

1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 stopp kann ohne Begründung gesetzt werden.

2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO.

3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).

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