OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2025, AZ 3 ORs 37/25

Ausgabe: 07 – 10/2025

1.
Im Revisionsverfahren betreffend ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO führt die allgemeine Sachrüge (nur) zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse.
2.
Das Verfahren ist vom Revisionsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss fehlt.
3.
Eine schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist möglich, setzt aber eine eindeutige schriftlich oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts voraus, die den eindeutigen Schluss erlaubt, eine bestimmte Anklage solle zur Hauptverhandlung zugelassen sein. Hierzu reicht die bloße Terminierungs- und Ladungsverfügung regelmäßig nicht aus. Auch ein Verbindungsbeschluss mit einer nachgelagerten Terminierungs- und Ladungsverfügung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens auszugehen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/3_OR…