BayObLG, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 206 StRR 326/25
Ausgabe: 11 – 12 / 2025
Eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung der Sache ausschließt und sich diese oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt oder zumindest, dass er einen entsprechenden Willen nach außen manifestiert. Die bloße Unterlassung der geschuldeten Rückgabe einer Sache kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Solche Umstände können in einer Weiterveräußerung, der Verheimlichung des Standorts der Sache gegenüber dem Berechtigten, der Leugnung des Besitzes oder in der vertragswidrigen Weiterbenutzung der Sache mit einem erheblichen Wertverlust liegen. (Rn. 11 – 24) (red. LS Alexander Kalomiris)
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