Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin verworfen, das ihn wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Er gewährte dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, die in Brandenburg mehrere Deponien betrieb, in den Jahren 2015 bis 2019 Zuwendungen im Wert von insgesamt 696.325,10 Euro. Im Gegenzug wurde das Unternehmen des Angeklagten – die Einziehungsbeteiligte – bei Auftragsvergaben bevorzugt. Hierdurch erzielte die Einziehungsbeteiligte Gewinne in Höhe des Einziehungsbetrages.

Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht den Geschäftsführer der Abfallentsorgungsgesellschaft als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB eingestuft. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass die Abfallentsorgungsgesellschaft, für die er tätig war, staatlicher Steuerung durch zwei Bundesländer unterlag. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit gegen den Angeklagten rechtskräftig.

Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten hat der Senat das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil die diesbezüglichen Feststellungen beweiswürdigend nicht belegt waren. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz:
Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19. Januar 2024 – 13 KLs 26/23

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