BGH, Beschluss vom 23.03.2026, AZ 1 StR 414/25
Ausgabe: 1 – 3 / 2026
Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…