OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 5 ORs 94/25
Ausgabe: 1 – 3 / 2026
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 188 StGB wird unter Beachtung der Norm des § 193 StGB durch hohe Duldungspflichten der Betroffenen begrenzt. Fällt die Äußerung nicht unter eine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Verletzung der Menschenwürde), ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, erforderlich. Im Urteil sind konkrete Feststellungen dazu notwendig, ob die Äußerung geeignet gewesen ist, das öffentliche Wirken der/ des Betroffenen erheblich zu erschweren. Die Feststellung, ein auf Facebook geposteter Kommentar könne von einer Vielzahl von Personen angesehen werden, ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/5_OR…