OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 3 OAus 144/25
Ausgabe: 1 – 3 / 2026
Der Tatverdacht unterliegt bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, der ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt, grundsätzlich keiner Überprüfung.
Der Prüfung des Auslieferungshindernisses des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG bedarf es bei der Auslieferung zur Strafverfolgung nicht, wenn die Bewilligungsentscheidung unter die Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gestellt wird.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/3_O…