BGH, Beschluss vom 07.07.2026, AZ 4 StR 679/2

Ausgabe: 04-06/2026

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…