BGH, Beschluss vom 30.07.2026, AZ 6 StR 150/26
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Nr. 138/2026, vom 30.07.2026
Verurteilung wegen Mordes in Buxtehude aus dem Jahre 2002 rechtskräftig
Beschluss vom 21. Juli 2026 – 6 StR 150/26
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Oktober 2025 verworfen, das ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte am späten Abend des 10. August 2002 dem Geschädigten in einem Waldstück in der Nähe eines Baggersees auf, um ihn durch Schüsse aus einer kurz zuvor beschafften abgesägten Schrotflinte zu töten. Tatplangemäß gab er auf den alkoholisierten Geschädigten, der von anderen Personen in den Wald geleitet worden war und sich keines Angriffs auf sein Leben versah, insgesamt drei Schüsse aus kurzer Distanz ab, von denen jeder tödlich war.
Das Landgericht hat die Tat als Heimtückemord bewertet (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) und sich von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere aufgrund seines Geständnisses überzeugt, das er widerrufen und im Verlauf der Hauptverhandlung erneuert hat.
Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts Stade ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Stade – Urteil vom 25. Oktober 2025 – 205 KLs 151 Js 33103/25 (3/25)
Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pre…