Pressemitteilung Nr. 04/2018 des OLG Düsseldorf vom 06.02.2018:

In dem Strafverfahren gegen den heute 22-jährigen Kevin T. aus Neuss und die 17-jährige Amal E. hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zugelassen und am 18.12.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Als Termin für den Beginn der Hauptverhandlung wurde

Donnerstag, der 22.02.2018, um 10.00 Uhr im Saal 2

des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Düsseldorf,

Kapellweg 36, 40221 Düsseldorf,

bestimmt. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Lars Bachler wird das Verfahren leiten. Vor dem Hintergrund, dass eine Jugendliche und ein zur Tatzeit Heranwachsender angeklagt sind, soll zu Beginn der Hauptverhandlung – ggf. in nichtöffentlicher Verhandlung – zunächst entschieden werden, ob die Öffentlichkeit für die weitere Hauptverhandlung auszuschließen ist.

Der Senat hat derzeit 22 Fortsetzungstermine (bis zum 11. Juni 2018) bestimmt.

Nach der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.10.2017 wird Kevin T. unter anderem vorgeworfen, eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt (§§ 129a, 129b StGB) und eine schwere staatsgefährdende Straftat vorbereitet zu haben (§ 89a StGB). Der Mitangeklagten Amal E. wird ebenfalls vorgeworfen, eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben. Außerdem ist sie wegen Beihilfe zu einer schweren staatsgefährdenden Straftat und wegen Terrorismusfinanzierung (§ 98a und § 98c StGB) angeklagt.

Kevin T. soll im November und Dezember 2016 den gesondert in Österreich verfolgten Lorenz K. bei dessen Planung eines Sprengstoffanschlages unterstützt haben. Er soll ihm in seiner Wohnung in Neuss Unterschlupf gewährt haben und bei dem Bau eines Sprengsatzes behilflich gewesen sein. Zu Testzwecken soll Kevin T. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. einen Sprengsatz in einem Park in Neuss zur Explosion gebracht haben. Ein weiterer für den Anschlag bestimmter Sprengkörper soll sich zu dieser Zeit in der Wohnung des Kevin T. befunden haben.

Lorenz K. soll einen Treueeid auf den sog. Islamischen Staat (IS) geschworen haben, der von einem Verantwortlichen der Vereinigung angenommen worden sei. K. soll den Plan entwickelt haben, einen Selbstmordanschlag mittels einer selbstgebauten Bombe auf Soldaten in Deutschland, voraussichtlich an der Militärbasis in Ramstein, zu verüben.

Die Angeklagte Amal E. soll sich ebenfalls mit den Zielen des IS identifiziert haben. Sie soll den gesondert verfolgten K. im Dezember 2016 in Neuss nach islamischen Ritus geheiratet haben. Als dessen „Ehefrau“ soll sie ihm durch den Verkauf ihres Mobiltelefons Barmittel verschafft haben, damit dieser Bauteile für den geplanten Sprengsatz habe kaufen können. Sie soll K. auch im Übrigen bei dessen Anschlagsplanungen unterstützt haben.

Pressevertreter werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 14. Februar 2018 bis 16. Februar 2018, 11.00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach unter Angabe der Verfahrensbezeichnung im Betreff „Kevin T. u. a.“ zu akkreditieren. Die maßgebliche E-Mail-Adresse lautet:

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Akkreditierungsgesuche, die nicht per E-Mail oder an andere E-Mailadressen der Justiz – so auch die der Pressestelle – gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

Akkreditieren sich mehr als 6 Fotoreporter und / oder mehr als 2 Kamerateams, bleibt vorbehalten, Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nur im Rahmen einer Pool-Lösung zu gestatten. Als Pool-Führer werden jeweils zwei Fotoreporter und zwei jeweils aus höchstens drei Personen bestehende, von den deutschen öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Fernsehanstalten gestellte Kamerateams zugelassen. Die Bestimmung der Pool-Führer bleibt zunächst einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen, die bis spätestens 20. Februar 2018, 12.00 Uhr, der Pressestelle mitzuteilen ist.

Bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen der Anklagten und der Mitarbeiter des Gerichts (ausgenommen Richter und Vertreter des Generalstaatsanwalts) im Gerichtssaal ist sicherzustellen, dass deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen anonymisiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 26.01.2018 Bezug genommen.

Aktenzeichen OLG: III-7 StS 4/17

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