Bei einem vollendeten Tötungsdelikt sind die Hinterbliebenen nicht „Verletzte“ im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=87895&pos=16&anz=507