BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ 5 StR 157/20

Ausgabe: 7-9/2020

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…