BGH, Beschluss vom 29.09.2020, AZ 3 StR 469/19

Ausgabe: 10/11-2020

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des §29a Abs.1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem §30a Abs.3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß §30a Abs.3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß §29a Abs.1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25.Juli 2013 -3StR143/13; vom 3.Februar 2015 -3StR632/14; Urteil vom 7.September 2017 -3StR278/17)

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…