BGH, Beschluss vom 21.10.2020, AZ 1 StR 58/20

Ausgabe: 10/11-2020

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß §266a Abs.1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeit-punktes für jeden Beitragsmonat nach §23 Abs.1 SGB IV.

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