(Stutt­gart) Das Amts­ge­richt Mül­heim an der Ruhr (Az. 41 Ds 352/22) hat am 7. Juni 2023 eine Poli­zei­be­am­tin vom Vor­wurf der Straf­ver­ei­te­lung im Amt durch Unter­las­sen gem. § 258a StGB freigesprochen.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Vize­prä­si­dent des DSV – Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e.V. mit Sitz in Worms, der die aus Mül­heim an der Ruhr stam­men­de Beschul­dig­te verteidigt.

Der beschul­dig­ten Poli­zei­be­am­tin war sei­tens der Staats­an­walt­schaft vor­ge­wor­fen wor­den, eine ihr pri­vat von ihrem Lebens­ge­fähr­ten, eben­falls Poli­zei­be­am­ter, mit­ge­teil­ten Straf­tat und das damit zusam­men­hän­gen­de Wis­sen nicht den Ermitt­lungs­be­hör­den offen­bart zu haben. Die Staats­an­walt­schaft Duis­burg war der Auf­fas­sung, dass der Beschul­dig­ten als Poli­zei­be­am­tin eine Rechts­pflicht oblag, ihr Wis­sen über die Anga­ben ihres Lebens­ge­fähr­ten ihr gegen­über zu offenbaren.

Das Amts­ge­richt Mül­heim an der Ruhr ver­nein­te indes eine Ver­fol­gungs­ver­ei­te­lung durch Unter­las­sen nach § 258 a I StGB mit der Begrün­dung, dass die Beschul­dig­te nicht als Amts­trä­ger zur Mit­wir­kung der von ihr nicht offen­bar­ten Straf­tat beru­fen war. Tat­säch­lich hat­te die Beschul­dig­te in keins­ter Wei­se aktiv auf die Straf­ver­fol­gung gegen ihren Lebens­ge­fähr­ten ein­ge­wirkt, son­dern es ledig­lich unter­las­sen, dass von ihr erlang­te Wis­sen über die zum Nach­teil eines Drit­ten began­ge­ne Straf­tat durch ihren Lebens­ge­fähr­ten weiterzugeben.

Nach Auf­fas­sung des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr erfüll­te das Ver­hal­ten der Beschul­dig­ten auch nicht den Grund­tat­be­stand der ein­fa­chen Straf­ver­ei­te­lung durch Unter­las­sen nach § 258 I StGB. Denn im Fal­le einer soge­nann­ten „pri­va­ten Kennt­nis­er­lan­gung“ traf die Beschul­dig­te kei­ne straf­recht­li­che Garan­ten­pflicht, ihr Wis­sen mit­zu­tei­len. Die Kennt­nis­er­lan­gung erfolg­te in einem grund­recht­lich geschütz­ten Bereich mensch­li­cher Bezie­hun­gen. Die beschul­dig­te Poli­zei­be­am­tin führ­te eine Lie­bes­be­zie­hung mit dem ander­wei­tig ver­folg­ten Poli­zei­be­am­ten, der zwi­schen­zeit­lich rechts­kräf­tig wegen Kör­per­ver­let­zung im Amt gem. § 340 StGB ver­ur­teilt wor­den war. Dar­aus folg­te im Ergeb­nis, dass der grund­recht­li­che Schutz des zwi­schen der Beschul­dig­ten und ihrem Lebens­ge­fähr­ten geführ­ten ver­trau­li­chen pri­va­ten Gesprä­ches höher zu bewer­ten war als das öffent­li­che Inter­es­se an einer wirk­sa­men Strafverfolgung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Jakobson riet grund­sätz­lich – unab­hän­gig von die­sem Fall – in allen straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len sowie als Opfer von Gewalt­ta­ten so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den DSV — Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V. — www.deutscher-strafverteidigerverband.de — verwies.

 

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