Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 1 Ws 110/25
Ausgabe: 04-06/2025
1.
Nach § 462 StPO trifft das Gericht die Entscheidung (grundsätzlich) ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Die Regelung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/550, 311) eine Anhörung des Verurteilten nach eigenem Ermessen des Gerichts nicht ausschließen. Eine ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung verletzt den Anspruch des Verurteilten auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
2.
Die ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung stellt einen nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht führt.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/1_Ws…