Anstif­tungs­hand­lun­gen, die auf eine Ver­brin­gung von mit Ver­brauch­steu­ern belas­te­ten Waren gerich­tet sind, an denen der Täter eine Steu­er­heh­le­rei begeht, sind regel­mä­ßig nicht als Anstif­tung zur Steu­er­hin­ter­zie­hung straf­bar; im Ver­hält­nis zur Steu­er­heh­le­rei stellt sich die Anstif­tung zur Steu­er­hin­ter­zie­hung als mit­be­straf­te Vor-tat dar.

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