BGH, Beschluss vom 09.11.2022, AZ 5 StR 184/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 157/2022, vom 09.11.2022

Ber­li­ner Ver­ur­tei­lun­gen wegen Immo­bi­li­en­be­trugs zum Nach­teil eines älte­ren Ham­bur­ger Ehe­paars rechtskräftig

Beschluss vom 24. Okto­ber 2022 – 5 StR 184/22

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen eines Kauf­manns, zwei­er Brü­der, die in den 1980er Jah­ren aus dem Liba­non nach Ber­lin gekom­men waren, und eines Rechts­an­walts gegen ein Ber­li­ner Urteil ver­wor­fen, mit dem die­se wegen Urkun­den­fäl­schung, Betrugs und mit­tel­ba­rer Falsch­be­ur­kun­dung zu Frei­heits­stra­fen von drei Jah­ren und sechs Mona­ten bis sechs Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt wor­den sind.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts kamen die Ange­klag­ten über­ein, ein älte­res Ham­bur­ger Ehe­paar um ein mit einem Miet­wohn- und Geschäfts­haus bebau­tes, schul­den­frei­es Grund­stück in Ber­lin-Fried­richs­hain im Wert von min­des­tens sechs Mil­lio­nen Euro zu betrü­gen. Die Ange­klag­ten grün­de­ten eine Gesell­schaft mit dem Namen des Grund­stücks, setz­ten einen Anteils­über­tra­gungs­ver­trag auf und lie­ßen ihn nota­ri­ell beur­kun­den. Der ange­klag­te Rechts­an­walt trat dabei als voll­macht­lo­ser Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer auf. Zwei Stroh­leu­te gaben sich spä­ter mit gefälsch­ten Aus­wei­sen gegen­über einem wei­te­ren Notar als angeb­lich ver­kaufs­wil­li­ge Eigen­tü­mer aus. Mit den fal­schen, aber nota­ri­ell beglau­big­ten Über­tra­gungs­ur­kun­den konn­ten die Ange­klag­ten die Beam­ten des Grund­buch­amts täu­schen, die die Umschrei­bung des Grund­buchs zuguns­ten der von den Ange­klag­ten kon­trol­lier­ten Gesell­schaft vornahmen.

Die Ver­wer­tung der Immo­bi­lie durch die Ange­klag­ten schei­ter­te dar­an, dass die Feu­er­ver­si­che­rung der Geschä­dig­ten die­se über die Umschrei­bung infor­mier­te und der Ehe­mann – ein Jurist im Ruhe­stand – schnell reagier­te und einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen zum Schutz des Eigen­tums erwirk­te, die nach mona­te­lan­gem Rechts­streit durch End­ur­teil bestä­tigt wur­den. Nach Rechts­kraft die­ses Zivil­ur­teils wur­de das Grund­buch wie­der zuguns­ten des geschä­dig­ten Ehe­paa­res berichtigt.

Der 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die jeweils auf Ver­fah­rens­be­an­stan­dun­gen und die Rüge der Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts gestütz­ten Revi­sio­nen ver­wor­fen. Das Urteil des Land­ge­richts Ber­lin ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Ber­lin – Urteil vom 15. Novem­ber 2021 – (503 KLs) 251 Js 56/21 (6/21)

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Drit­ten einen rechts­wid­ri­gen Ver­mö­gens­vor­teil zu ver­schaf­fen, das Ver­mö­gen eines ande­ren dadurch beschä­digt, daß er durch Vor­spie­ge­lung fal­scher oder durch Ent­stel­lung oder Unter­drü­ckung wah­rer Tat­sa­chen einen Irr­tum erregt oder unter­hält, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(…)
(3) In beson­ders schwe­ren Fäl­len ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren. Ein beson­ders schwe­rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(…)
2. einen Ver­mö­gens­ver­lust gro­ßen Aus­ma­ßes her­bei­führt oder in der Absicht han­delt, durch die fort­ge­setz­te Bege­hung von Betrug eine gro­ße Zahl von Men­schen in die Gefahr des Ver­lus­tes von Ver­mö­gens­wer­ten zu bringen, (…)

§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr eine unech­te Urkun­de her­stellt, eine ech­te Urkun­de ver­fälscht oder eine unech­te oder ver­fälsch­te Urkun­de gebraucht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(…)
(3) In beson­ders schwe­ren Fäl­len ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren. Ein beson­ders schwe­rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(…)
2. einen Ver­mö­gens­ver­lust gro­ßen Aus­ma­ßes herbeiführt, (…)

§ 271 Mit­tel­ba­re Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklä­run­gen, Ver­hand­lun­gen oder Tat­sa­chen, wel­che für Rech­te oder Rechts­ver­hält­nis­se von Erheb­lich­keit sind, in öffent­li­chen Urkun­den, Büchern, Datei­en oder Regis­tern als abge­ge­ben oder gesche­hen beur­kun­det oder gespei­chert wer­den, wäh­rend sie über­haupt nicht oder in ande­rer Wei­se oder von einer Per­son in einer ihr nicht zuste­hen­den Eigen­schaft oder von einer ande­ren Per­son abge­ge­ben oder gesche­hen sind, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. (…) 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…