1. Wird ein kraft­fahr­zeug­füh­ren­der Betrof­fe­ner, bei dem im Rah­men einer poli­zei­li­chen Kon­trol­le ange­sichts des Antref­fens im grenz­na­hen Gebiet zu den Nie­der­lan­den und auf­grund stark erwei­ter­ter Pupil­len ohne Reak­ti­on und star­kem Lid­flat­tern der Anfangs­ver­dacht für eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a Abs. 2 StVG besteht, ohne vor­an­ge­gan­ge­ne Beleh­rung zunächst befragt wird „ob er etwas genom­men habe“, so ver­stößt dies gegen §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. 

2. Ob über die Unver­wert­bar­keit der Anga­ben des nicht ord­nungs­ge­mäß belehr­ten Betrof­fe­nen hin­aus ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot Fern­wir­kung bzgl. ande­rer Beweis­mit­tel hat (hier ins­be­son­de­re: Ergeb­nis der Blut­pro­be, der sich der Betrof­fe­ne „frei­wil­lig“ unter­zo­gen hat), ist umstrit­ten. Selbst, wenn man eine sol­che Fern­wir­kung – noch dazu im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht – beja­hen woll­te, so lässt sich eine all­ge­mein­gül­ti­ge Regel, wann ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot über das unmit­tel­bar gewon­ne­ne Beweis­ergeb­nis hin­aus­reicht und wo sei­ne Gren­zen zu zie­hen sind, nicht auf­stel­len. Die Gren­zen rich­ten sich nicht nur nach der Sach­la­ge und Art und Schwe­re des Ver­sto­ßes, son­dern auch nach der Kau­sa­li­tät der unzu­läs­sig erlang­ten Erkennt­nis­se für die wei­te­ren Ermitt­lun­gen und die schließ­li­che Über­füh­rung des Betroffenen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…