OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020, AZ 4 RVs 64/20

1. Zur Beur­tei­lung einer Täu­schung bei einer Waren­be­stel­lung bei Inter­net­ver­sand­an­bie­tern sind Fest­stel­lun­gen dazu erfor­der­lich, dass bzw. inwie­fern die Bestel­lun­gen bei den Inter­net­händ­lern über­haupt von einer natür­li­chen Per­son bear­bei­tet wur­den. Denn bei einer Waren­be­stel­lung im Inter­net kommt auch die auto­ma­ti­sche Ver­ar­bei­tung der Bestel­lung ohne die Tätig­keit einer natür­li­chen Per­son bei der Annah­me der Bestel­lung und der Ent­schei­dung über den Ver­sand der Ware an den Bestel­ler in Betracht.

2. Beim gewerbs­mä­ßi­gen Betrug selbst bei zahl­rei­chen vor­ge­wor­fe­nen Fäl­len ist die Wider­le­gung der Indi­z­wir­kung des Regel­bei­spiels des § 263 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in den Urteils­grün­den jeden­falls dann zu erör­tern, wenn die Schä­den die Gering­wer­tig­keits­gren­ze nur knapp über­stei­gen, der Gesamt­scha­den rela­tiv gering war und gewich­ti­ge zuguns­ten des Täters spre­chen­de Umstän­de vorliegen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…