Der Kun­de, der beim Kauf eines Gebraucht­wa­gens über Umstän­de, die den Ver­kehrs­wert (Markt­wert) des Fahr­zeugs maß­geb­lich mit­be­stim­men, getäuscht und dadurch zum Kauf­ab­schluss bewo­gen wird, erlei­det einen Scha­den regel­mä­ßig nur dann, wenn das Fahr­zeug objek­tiv den ver­ein­bar­ten Preis nicht wert ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…