Wird ein Beschul­dig­ter im Rah­men einer Ver­kehrs­kon­trol­le ange­hal­ten, ohne dass zuvor ein Fahr­feh­ler fest­ge­stellt wer­den konn­te, so begrün­det eine frei­wil­li­ge Mit­wir­kung an neu­ro­lo­gisch-phy­sio­lo­gi­schen Test zur Über­prü­fung sei­ner Fahr­tüch­tig­keit in der Annah­me, sich auf die­se Wei­se sowohl be- als auch ent­las­ten zu kön­nen, jeden­falls dann kei­ne ver­bo­te­ne Ein­fluss­nah­me auf den Wil­len im Sin­ne des § 136a Abs. 1 StPO, wenn anhand der gesam­ten Fall­um­stän­de die Mög­lich­keit der Abstand­nah­me von einem Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren bestand.

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