OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 4 RBs 44/21

Aus­ga­be: 2/3–2021

• 1. Eine Bezug­nah­me ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbil­dun­gen wegen der Ein­zel­hei­ten mög­lich. Bei dem Daten­feld auf dem Mess­fo­to han­delt es sich aber um eine Urkunde.
• 2. Eine Bezug­nah­me nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss ein­deu­tig und zwei­fels­frei sei. Im Ein­zel­fall kann auch ein blo­ßer Klam­mer­zu­satz mit der Fund­stel­le genügen

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…