OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 4 RBs 191/20

Aus­ga­be: 7–9/2020

Eine bestimm­te Form der Inbe­zug­nah­me ist im Gesetz nicht vor­ge­se­hen. Es muss ledig­lich deut­lich und zwei­fels­frei erklärt wer­den, dass eine bestimm­te Abbil­dung zum Gegen­stand der Urteils­grün­de gemacht wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…