(Worms) Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ein Urteil des Land­ge­richts Bonn auf­ge­ho­ben, durch das zwei Beschul­dig­te wegen Bei­hil­fe zur uner­laub­ten Ein­fuhr von Betäu­bungs­mit­teln zu Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt wor­den waren. Der Senat hat das Ver­fah­ren wegen eines auf einer rechts­staats­wid­ri­gen Tat­pro­vo­ka­ti­on beru­hen­den Ver­fah­rens­hin­der­nis­ses eingestellt.

Dar­auf ver­weist so der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 10.06.2015 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 2 StR 97/14.

Hin­ter­grund des Ver­fah­rens war ein vager Tat­ver­dacht gegen die zwei Män­ner, die­se könn­ten in Geld­wä­sche- und Betäu­bungs­mit­tel­straf­ta­ten ver­strickt sein. Nach­dem eine lang­fris­ti­ge Obser­va­ti­on sowie umfang­rei­che Über­wa­chungs­maß­nah­men die­sen Ver­dacht nicht bestä­tigt hat­ten, setz­te die Poli­zei meh­re­re ver­deck­te Ermitt­ler aus Deutsch­land und den Nie­der­lan­den ein, die über einen Zeit­raum von meh­re­ren Mona­ten ver­such­ten, die Beschul­dig­ten dazu zu brin­gen, ihnen gro­ße Men­gen “Ecstacy”-Tabletten aus den Nie­der­lan­den zu besor­gen. Die Beschul­dig­ten wei­ger­ten sich, dies zu tun. Erst als einer der Ver­deck­ten Ermitt­ler dro­hend auf­trat und ein ande­rer wahr­heits­wid­rig behaup­te­te, wenn er sei­nen Hin­ter­leu­ten das Rausch­gift nicht besor­ge, wer­de sei­ne Fami­lie mit dem Tod bedroht, hal­fen die Beschul­dig­ten in zwei Fäl­len ohne jedes Ent­gelt bei der Beschaf­fung und Ein­fuhr von Exta­cy aus den Niederlanden.

Die­se Fest­stel­lun­gen hat das Land­ge­richt auf der Grund­la­ge der Ein­las­sun­gen der Ange­klag­ten getrof­fen, weil die Poli­zei nicht bereit war, die Ver­deck­ten Ermitt­ler offen als Zeu­gen ver­neh­men zu lassen.

Nach bis­her stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts reich­te es in Fäl­len einer sol­chen rechts­staats­wid­ri­gen Tat­pro­vo­ka­ti­on durch Poli­zei­be­am­te zur Kom­pen­sa­ti­on des Ein­griffs aus, wenn die Stra­fe für den Ange­klag­ten gemil­dert wur­de. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat am 23. Okto­ber 2014 aber ent­schie­den, dass eine sol­che “Straf­zu­mes­sungs­lö­sung” nicht aus­rei­che, um die Men­schen­rechts­ver­let­zung zu kom­pen­sie­ren, die dar­in liegt, dass ein unschul­di­ger, unver­däch­ti­ger Mensch zum “Werk­zeug” der Kri­mi­nal­po­li­tik gemacht wird, indem staat­li­che Behör­den selbst ihn anstif­ten, eine Straf­tat zu bege­hen, um die­se anschlie­ßend – zur Abschre­ckung ande­rer – bestra­fen zu kön­nen. Daher war die Bun­des­re­pu­blik in einem ande­ren Fall vom EGMR ver­ur­teilt worden.

Der 2. Straf­se­nat hat vor die­sem Hin­ter­grund die Recht­spre­chung geän­dert. Da der Begriff der so genann­ten “rechts­staat­wid­ri­gen Tat­pro­vo­ka­ti­on”, wie ihn der EGMR defi­niert, wei­ter ist als der des Bun­des­ge­richts­ge­richts­hofs – also die Vor­aus­set­zun­gen bereits bei gerin­ge­ren akti­ven Ein­fluss­nah­men erfüllt sind –, gilt der Rechts­satz des EGMR, wonach eine blo­ße Straf­mil­de­rung nicht aus­reicht, jeden­falls auch in allen Fäl­len, in denen der Bun­des­ge­richts­hof eine rechts­staats­wid­ri­ge Pro­vo­ka­ti­on als gege­ben ansieht.

Auf der Rechts­fol­gen­sei­te war der 2. Straf­se­nat daher nicht an die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung gebun­den, weil die­se durch die Ent­schei­dung des EGMR über­holt ist und der Bun­des­ge­richts­ge­richts­hof gehal­ten ist, die euro­pa­recht­li­che Recht­spre­chung des EGMR in natio­na­les Recht umzu­set­zen, um wei­te­re Ver­ur­tei­lun­gen der Bun­des­re­pu­blik wegen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen zu ver­mei­den. Daher war auch eine Vor­la­ge an den Gro­ßen Senat für Straf­sa­chen nicht gebo­ten, denn über die Rechts­fra­ge, die sich stell­te, war auf der Grund­la­ge der neu­en men­schen­recht­li­chen Recht­spre­chung vom Bun­des­ge­richts­hof noch nicht entschieden.

Der Senat hat offen gelas­sen, ob die Rechts­fol­ge einer Ver­fah­rens­ein­stel­lung auf­grund eines end­gül­ti­gen Ver­fah­rens­hin­der­nis­ses in allen Fäl­len einer rechts­staats­wid­ri­gen Tat­pro­vo­ka­ti­on ein­tre­ten muss, wie es die Recht­spre­chung des EGMR aller­dings nahe legt, oder ob eine “abge­stuf­te” Lösung je nach der kon­kre­ten Schwe­re der Men­schen­rechts­ver­let­zung mög­lich wäre. Bei der Sach­la­ge im kon­kre­ten Fall hat er auf der Basis der Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts jede ande­re Kom­pen­sa­ti­on ausgeschlossen.

Damit ist in Deutsch­land erst­mals die rechts­wid­ri­ge Über­re­dung von Bür­gern zu Straf­ta­ten durch die Poli­zei oder von ihr gesteu­er­ter Per­so­nen als ein Ver­fah­rens­hin­der­nis aner­kannt worden.

Möthrath riet, in allen straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len sowie als Opfer von Gewalt­ta­ten so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. -www.deutscher-strafverteidigerverband.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jür­gen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident
Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V.
Karl-Ulrich-Stra­ße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00–8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de