BGH, Beschluss vom 23.03.2026, AZ 2 StR 132/25

Ausgabe: 1 – 3 / 2026

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…