Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 119/2018 vom 18.07.2018

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Geld­stra­fe aus Ver­ur­tei­lung im Sal. Oppenheim-Verfahren 

Urteil vom 18. Juli 2018 — 2 StR 416/16

Das Land­ge­richt Köln hat­te den Ange­klag­ten E. wegen fahr­läs­si­gen uner­laub­ten Betrei­bens von Bank­ge­schäf­ten zu einer Geld­stra­fe von 90 Tages­sät­zen zu je 5.500 €, ins­ge­samt also 495.000 €, ver­ur­teilt. Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat mit heu­ti­gem Urteil auf die Revi­si­on des Ange­klag­ten den Schuld­spruch auf vor­sätz­li­che Tat­be­ge­hung geän­dert und die Revi­si­on ansons­ten verworfen. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts gewähr­te der Ange­klag­te als Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft in den Jah­ren 1999 bis 2005 ins­ge­samt 24 Dar­le­hen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesell­schaft noch der Ange­klag­te per­sön­lich ver­füg­ten über die not­wen­di­ge Erlaub­nis zum Betrei­ben von Bank­ge­schäf­ten. Der Ange­klag­te ging davon aus, eine sol­che nicht zu benö­ti­gen, hät­te die Erlaub­nis­pflich­tig­keit sei­ner Dar­le­hens­ge­schäf­te aber erken­nen können. 

Der 2. Straf­se­nat hat, anders als das Land­ge­richt, den Irr­tum des Ange­klag­ten als — ver­meid­ba­ren — Ver­bots­irr­tum qua­li­fi­ziert, der den Vor­satz des Ange­klag­ten unbe­rührt lässt. Auf­grund des­sen hat der Senat den Schuld­spruch auf vor­sätz­li­ches uner­laub­tes Betrei­ben von Bank­ge­schäf­ten umge­stellt. Die­se Ände­rung wirkt sich auf die ver­häng­te Stra­fe nicht aus. 

Die von dem Ange­klag­ten gel­tend gemach­ten Ver­fah­rens­rü­gen und die wei­te­ren mit der Sach­rü­ge erho­be­nen Bean­stan­dun­gen hat­ten kei­nen Erfolg. 

Mit die­ser Ent­schei­dung ist das Ver­fah­ren ins­ge­samt rechts­kräf­tig abgeschlossen. 

Vor­in­stanz:
andge­richt Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015 

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten: 

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fas­sung vom 9. Sep­tem­ber 1998 

(1) Wer ohne Erlaub­nis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bank­ge­schäf­te betreibt oder Finanz­dienst­leis­tun­gen erbringt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. 

(2) Han­delt der Täter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG
Wer im Inland gewerbs­mä­ßig oder in einem Umfang, der einen in kauf­män­ni­scher Wei­se ein­ge­rich­te­ten Geschäfts­be­trieb erfor­dert, Bank­ge­schäf­te betrei­ben oder Finanz­dienst­leis­tun­gen erbrin­gen will, bedarf der schrift­li­chen Erlaubnis […]. 

§ 16 StGB
(1) 1Wer bei Bege­hung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetz­li­chen Tat­be­stand gehört, han­delt nicht vor­sätz­lich. 2Die Straf­bar­keit wegen fahr­läs­si­ger Bege­hung bleibt unberührt. 

(2) Wer bei Bege­hung der Tat irrig Umstän­de annimmt, wel­che den Tat­be­stand eines mil­de­ren Geset­zes ver­wirk­li­chen wür­den, kann wegen vor­sätz­li­cher Bege­hung nur nach dem mil­de­ren Gesetz bestraft werden. 

§ 17 StGB
1Fehlt dem Täter bei Bege­hung der Tat die Ein­sicht, Unrecht zu tun, so han­delt er ohne Schuld, wenn er die­sen Irr­tum nicht ver­mei­den konn­te. 2Konnte der Täter den Irr­tum ver­mei­den, so kann die Stra­fe nach § 49 Abs. 1 gemil­dert werden. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85595&pos=0&anz=119