BGH, Beschluss vom 18.05.2021, AZ 1 StR 144/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 98/2021, vom 18.05.2021

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt über­wie­gend Ver­ur­tei­lun­gen von Geschäfts­lei­tern einer baye­ri­schen Kreis­spar­kas­se wegen Untreue 

Urteil vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20

Das Land­ge­richt hat einen frü­he­ren Vor­stands­vor­sit­zen­den einer Kreis­spar­kas­se, den Bank­kauf­mann B., und den dama­li­gen Vor­sit­zen­den des die Auf­sicht über den Vor­stand aus­üben­den Ver­wal­tungs­rats, den Land­rat K., wegen Untreue in jeweils meh­re­ren Fäl­len zu Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt, und zwar den Ange­klag­ten B. zu einem Jahr sechs Mona­ten und den Ange­klag­ten K. zu elf Mona­ten; die Voll­stre­ckung die­ser Stra­fen hat es zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts hat­te der Ange­klag­te B. in den Jah­ren 2009 bis 2012 wie­der­holt mit Mit­teln der Kreis­spar­kas­se Aus­ga­ben getä­tigt, die nicht deren Zwe­cken dien­ten. So reis­ten die Ange­klag­ten mit ihren Ehe­frau­en und ande­ren Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­dern für über 70.000 € auf Kos­ten der Kreis­spar­kas­se nach Wien und Stu­bai und über­nach­te­ten in Fünf-Ster­ne-Hotels. Mit Gel­dern der Kreis­spar­kas­se bestritt der Ange­klag­te B., selbst pas­sio­nier­ter Jäger, als “Spen­de” Aus­ga­ben für den Schieß­stand eines Tiro­ler Jagd­ver­bands über 13.500 €. In einem ande­ren Fall ließ der Ange­klag­te B. die Kreis­spar­kas­se die Kos­ten für eine pri­va­te Geburts­tags­fei­er eines Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds in Höhe von rund 30.000 € bezah­len. Schließ­lich ver­teil­te der Ange­klag­te B. an sei­ne Kol­le­gen in Ver­wal­tungs­rats­sit­zun­gen Geschen­ke. Das Land­ge­richt ging von einem Gesamt­scha­den von rund 250.000 € aus. 

Die gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung gerich­te­te Revi­si­on des Ange­klag­ten B. blieb über­wie­gend erfolg­los. Die Wür­di­gung des Land­ge­richts, der Ange­klag­te B. habe nur per­sön­li­che Prä­fe­ren­zen ver­folgt und dadurch sei­ne Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht gegen­über der Kreis­spar­kas­se ver­letzt, war frei von Rechts­feh­lern. Allein in den Fäl­len, in denen der Ange­klag­te B. auf Bit­te des Ange­klag­ten K. die Kreis­spar­kas­se jeweils die Kos­ten für ein Abschlus­ses­sen nach über­re­gio­na­len Zusam­men­künf­ten der Land­rä­te bezah­len ließ, hat der Bun­des­ge­richts­hof bei­de Ange­klag­ten frei­ge­spro­chen. Da die­se Abend­essen auch dem Erfah­rungs­aus­tausch der Land­rä­te dien­ten, stan­den die Aus­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit des Land­krei­ses, der Trä­ger der Kreis­spar­kas­se ist. Die Kreis­spar­kas­se kam inso­weit ihrer gesetz­li­chen Auf­ga­be nach, den Land­kreis im regio­nal­po­li­ti­schen Bereich zu unterstützen. 

Die Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft waren teil­wei­se erfolg­reich. Das Land­ge­richt hat­te den Ange­klag­ten B. von wei­te­ren Vor­wür­fen, Gel­der der Kreis­spar­kas­se durch eine Spen­de anläss­lich eines Natur­schutz­pro­jekts, durch Geschen­ke für das Büro des Land­rats K. sowie durch Weih­nachts­ge­schen­ke an Kol­le­gen aus dem Ver­wal­tungs­rat und dem Vor­stand ver­un­treut zu haben, frei­ge­spro­chen. Dies hielt der Nach­prü­fung nicht stand: Die Spen­den lie­ßen kei­nen unter­neh­me­ri­schen Zweck erken­nen. Bei den Geschen­ken hat das Land­ge­richt nicht bedacht, dass es um Zuwen­dun­gen inner­halb der Lei­tungs­or­ga­ne der Kreis­spar­kas­se ging und sie damit von vorn­her­ein – anders als bei Spen­den zur För­de­rung des Anse­hens der Kreis­spar­kas­se – nicht deren Inter­es­sen dien­ten. Aus den glei­chen Grün­den hat der Frei­spruch des Ange­klag­ten K. in den Fäl­len kei­nen Bestand, in denen er die an ihn gerich­te­ten Geschen­ke annahm. 

Hin­ge­gen drang die Staats­an­walt­schaft nicht mit ihrer Bean­stan­dung durch, der Ange­klag­te B. hät­te infol­ge der Geschen­ke zu den Ver­wal­tungs­rats­sit­zun­gen und der Aus­rich­tung der Geburts­tags­fei­er auch wegen Vor­teils­ge­wäh­rung als Vor­stu­fe einer Bestechung sowie der Ange­klag­te K. infol­ge der Annah­me der Geschen­ke wegen Vor­teils­an­nah­me ver­ur­teilt wer­den müs­sen. Die land­ge­richt­li­che Beweis­wür­di­gung ent­hielt inso­weit kei­ne Rechtsfehler. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Mün­chen II — Urteil vom 8. April 2019 — W5 KLs 64 Js 31544/14.

Die maß­geb­li­chen Straf­vor­schrif­ten des Strafgesetzbuchs: 

Untreue § 266 Abs. 1:
Wer die ihm durch Gesetz, behörd­li­chen Auf­trag oder Rechts­ge­schäft ein­ge­räum­te Befug­nis, über frem­des Ver­mö­gen zu ver­fü­gen oder einen ande­ren zu ver­pflich­ten, miß­braucht oder ihm kraft Geset­zes, behörd­li­chen Auf­trags, Rechts­ge­schäfts oder eines Treue­ver­hält­nis­ses oblie­gen­de Pflicht, frem­de Ver­mö­gens­in­ter­es­sen wahr­zu­neh­men, ver­letzt und dadurch dem, des­sen Ver­mö­gens­in­ter­es­sen er zu betreu­en hat, Nach­teil zufügt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Vor­teils­an­nah­me § 331 Abs. 1 in der dama­li­gen Fassung: 

Ein Amts­trä­ger oder ein für den öffent­li­chen Dienst beson­ders Ver­pflich­te­ter, der für die Dienst­aus­übung einen Vor­teil für sich oder einen Drit­ten for­dert, sich ver­spre­chen läßt oder annimmt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Vor­teils­ge­wäh­rung § 333 Abs. 1 in der dama­li­gen Fassung: 

Wer einem Amts­trä­ger, einem für den öffent­li­chen Dienst beson­ders Ver­pflich­te­ten oder einem Sol­da­ten der Bun­des­wehr für die Dienst­aus­übung einen Vor­teil für die­sen oder einen Drit­ten anbie­tet, ver­spricht oder gewährt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…