BGH, Beschluss vom 13.04.2023, AZ 6 StR 546/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 67/2023, vom 13.04.2023

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig im Ver­fah­ren “Mord ohne Leiche”

Beschluss vom 5. April 2023 – 6 StR 546/22

Das Land­ge­richt Braun­schweig hat den Ange­klag­ten wegen Mor­des, Unter­schla­gung und Miss­brauchs von Aus­weis­pa­pie­ren zu einer lebens­lan­gen Gesamt­frei­heits­stra­fe verurteilt.

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen streb­te der Ange­klag­te eine fes­te Bezie­hung zu der Ehe­frau sei­nes bes­ten Freun­des an. Nach­dem der Ver­such geschei­tert war, die Tren­nung der Ehe­leu­te durch Vor­spie­ge­lung eines außer­ehe­li­chen Ver­hält­nis­ses der Ehe­frau mit einem nicht näher benann­ten Drit­ten her­bei­zu­füh­ren, töte­te der Ange­klag­te den Geschä­dig­ten und ver­steck­te des­sen Leich­nam an einem bis heu­te unbe­kann­ten Ort. Bei den zunächst zum Ver­bleib des Geschä­dig­ten ein­ge­lei­te­ten Ermitt­lun­gen wur­de die Bevöl­ke­rung in der Sen­dung “Akten­zei­chen XY unge­löst” um Mit­hil­fe gebeten.

Das Land­ge­richt hat sei­ne Fest­stel­lun­gen auf zahl­rei­che Indi­zi­en gestützt. Unter ande­rem nutz­te der Ange­klag­te zur Kon­takt­auf­nah­me mit dem spä­te­ren Tat­op­fer einen Mobil­te­le­fon­an­schluss. Die­sen hat­te er eini­ge Zeit vor der Tat unter Vor­la­ge des in sei­nem Besitz befind­li­chen und als ver­lo­ren regis­trier­ten Per­so­nal­aus­wei­ses eines Drit­ten unter frem­dem Namen für sich ein­rich­ten lassen.

Die auf die Revi­si­on des Ange­klag­ten erfolg­te recht­li­che Über­prü­fung durch den 6. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat weder Ver­fah­rens- noch sons­ti­ge Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten erge­ben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Braun­schweig – Urteil vom 31. Mai 2022 – 9 Ks 23707/21 (15/21)

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten aus dem StGB:

§ 211 Mord

(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.

(2) Mör­der ist, wer

aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweggründen,

heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder

um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,

einen Men­schen tötet.

§ 246 Unterschlagung

(1) Wer eine frem­de beweg­li­che Sache sich oder einem Drit­ten rechts­wid­rig zueig­net, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft, wenn die Tat nicht in ande­ren Vor­schrif­ten mit schwe­re­rer Stra­fe bedroht ist.

(2) Ist in den Fäl­len des Absat­zes 1 die Sache dem Täter anver­traut, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geldstrafe.

(3) Der Ver­such ist strafbar.

§ 248a Dieb­stahl und Unter­schla­gung gering­wer­ti­ger Sachen

Der Dieb­stahl und die Unter­schla­gung gering­wer­ti­ger Sachen wer­den in den Fäl­len der §§ 242 und 246 nur auf Antrag ver­folgt, es sei denn, daß die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de wegen des beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­ses an der Straf­ver­fol­gung ein Ein­schrei­ten von Amts wegen für gebo­ten hält.

§ 281 Miß­brauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Aus­weis­pa­pier, das für einen ande­ren aus­ge­stellt ist, zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr gebraucht, oder wer zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr einem ande­ren ein Aus­weis­pa­pier über­läßt, das nicht für die­sen aus­ge­stellt ist, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft. Der Ver­such ist strafbar.

(2) Einem Aus­weis­pa­pier ste­hen Gesund­heits­zeug­nis­se sowie sol­che Zeug­nis­se und ande­re Urkun­den gleich, die im Ver­kehr als Aus­weis ver­wen­det werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…