, Beschluss vom 05.09.2019

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.09.2019, Nr. 115/2019

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Berliner „Joker“-Mordfall

Beschluss vom 13. August 2019 – 5 StR 257/19

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der 15 Jahre alte Angeklagte, der sich mit der Kunstfigur des gewalttätigen Psychopathen „Joker“ identifizierte, eine in ihn verliebte 14 Jahre alte Mitschülerin mit 23 Messerstichen. Motiv hierfür war, dass der Angeklagte den Gedanken an die Tötung eines Menschen „spannend“ fand und sich fragte, wie es sich „anfühle“, einen Menschen zu töten. Zudem wollte er „herausfinden“, ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere mehrere Verfahrensrügen als unbegründet und die Annahme des Mordmerkmals der Mordlust als rechtsfehlerfrei angesehen.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 22. Dezember 2018 – (513) 234 Js 108/18 KLs (19/18)

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=99145&pos=0&anz=115