BGH, Beschluss vom 15.02.2022, AZ 3 StR 428/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 19/2022, vom 15.02.2022

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Ver­ur­tei­lung wegen töd­li­cher Mes­ser­at­ta­cke in Dresden 

Beschluss vom 12. Janu­ar 2022 – 3 StR 428/21

Das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den hat den Ange­klag­ten wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit ver­such­tem Mord und mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung unter Ein­be­zie­hung der Geld­stra­fe aus einem ande­ren straf­recht­li­chen Erkennt­nis zu einer lebens­lan­gen Gesamt­frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt. Es hat die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest­ge­stellt und die Unter­brin­gung des Ange­klag­ten in der Siche­rungs­ver­wah­rung vor­be­hal­ten. Die vom Ange­klag­ten gegen das Urteil ein­ge­leg­te Revi­si­on hat der Bun­des­ge­richts­hof verworfen. 

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen kam der syri­sche Ange­klag­te 2015 im Alter von 15 Jah­ren unbe­glei­tet als Flücht­ling nach Deutsch­land. Hier radi­ka­li­sier­te er sich über das Inter­net und trat straf­recht­lich in Erschei­nung. Unter ande­rem ver­ur­teil­te ihn das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den im Jahr 2018 zu einer Jugend­stra­fe von zwei Jah­ren und neun Mona­ten wegen ver­schie­de­ner Staats­schutz­de­lik­te, dar­un­ter Wer­ben um Mit­glie­der und Unter­stüt­zer für die aus­län­di­sche ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung “Isla­mi­scher Staat”. Nach voll­stän­di­ger Ver­bü­ßung der Stra­fe bis Ende Sep­tem­ber 2020 stand er unter Führungsaufsicht. 

Fünf Tage spä­ter, am 4. Okto­ber 2020, begab sich der nun­mehr 20jährige Ange­klag­te in die Dresd­ner Innen­stadt, um dort einen Anschlag auf “Ungläu­bi­ge” zu bege­hen. Als Tat­op­fer wähl­te er den Neben­klä­ger und sei­nen Beglei­ter aus, die er zutref­fend als homo­se­xu­el­les Paar ein­ord­ne­te und denen er aus die­sem Grund auf­grund sei­ner isla­mis­tisch gepräg­ten Welt­an­schau­ung in beson­de­rem Maße das Lebens­recht absprach. Der Ange­klag­te stach den bei­den Män­nern, die sich kei­nes Angriffs ver­sa­hen, in Tötungs­ab­sicht jeweils mit Wucht von hin­ten ein Mes­ser in den Rücken. Wäh­rend der lebens­ge­fähr­lich ver­letz­te Neben­klä­ger den Angriff auf­grund einer sofort ein­ge­lei­te­ten inten­siv­me­di­zi­ni­schen Behand­lung über­leb­te, ver­blu­te­te sein Lebens­ge­fähr­te noch am Tat­ort. Der Ange­klag­te konn­te zunächst ent­kom­men. Bei sei­ner Fest­nah­me zwei Wochen spä­ter in der Dresd­ner Innen­stadt führ­te er erneut ein Mes­ser bei sich und war auf der Suche nach wei­te­ren Anschlagsopfern. 

Der Ange­klag­te hat mit sei­ner Revi­si­on die Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts gerügt und ins­be­son­de­re bean­stan­det, dass das Ober­lan­des­ge­richt Erwach­se­nen- und nicht Jugend­straf­recht auf ihn ange­wandt hat. 

Die durch das Rechts­mit­tel ver­an­lass­te Über­prü­fung des Urteils durch den nach dem Geschäfts­ver­tei­lungs­plan des Bun­des­ge­richts­hofs bun­des­weit für alle Staats­schutz­straf­sa­chen zustän­di­gen 3. Straf­se­nat hat kei­nen Rechts­feh­ler erge­ben. Das Urteil ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
OLG Dres­den 4 St 1/21 – Urteil vom 21. Mai 2021 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…