(Worms) Der u.a. für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat auf die Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft das Urteil des Land­ge­richts Köln im zwei­ten Köl­ner “Raser-Ver­fah­ren” teil­wei­se auf­ge­ho­ben und die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung über die Straf­aus­set­zung zur Bewäh­rung an das Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Die Revi­sio­nen der Ange­klag­ten hat der Senat im Beschluss­we­ge als offen­sicht­lich unbe­grün­det verworfen.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 6.07.2017 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 4 StR 415/16.

Das Land­ge­richt hat­te die bei­den Ange­klag­ten jeweils wegen fahr­läs­si­ger Tötung zu Frei­heits­stra­fen von zwei Jah­ren bzw. einem Jahr und neun Mona­ten ver­ur­teilt und deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Fer­ner hat­te es für die Neu­er­tei­lung der den Ange­klag­ten ent­zo­ge­nen Fahr­erlaub­nis­se Sperr­fris­ten von drei Jah­ren und sechs Mona­ten angeordnet.

  • Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist folgender:

Die damals 21 und 22 Jah­re alten Ange­klag­ten waren am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leis­tungs­star­ken Fahr­zeu­gen (Motor­leis­tun­gen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rhein­ter­ras­sen in Köln-Deutz. Etwa 1200 bis 1500 Meter vor Errei­chen ihres Ziels ent­schlos­sen sich die nicht alko­ho­li­sier­ten Ange­klag­ten spon­tan zu einem Kräf­te­mes­sen, bei dem sie sich gegen­sei­tig ihre über­le­ge­ne Fahr­kunst und die Leis­tun­gen ihrer Fahr­zeu­ge demons­trie­ren woll­ten. Sie fuh­ren eng hin­ter­ein­an­der mit stark über­höh­ter Geschwin­dig­keit jeweils mit der Absicht, die Rhein­ter­ras­sen vor dem ande­ren zu errei­chen. Beim Durch­fah­ren einer lang­ge­zo­ge­nen Links­kur­ve mit 95 km/h anstel­le der inner­orts zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h ver­lor der vor­aus­fah­ren­de Ange­klag­te, der vom Mit­an­ge­klag­ten bedrängt wur­de, die Kon­trol­le über sein Fahr­zeug. Sein Wagen kam von der Fahr­bahn ab und erfass­te eine auf dem angren­zen­den Rad­weg fah­ren­de 19-jäh­ri­ge Stu­den­tin, die wenig spä­ter ihren durch die Kol­li­si­on erlit­te­nen schwe­ren Ver­let­zun­gen erlag.

Die Staats­an­walt­schaft bean­stan­de­te mit ihren zu Unguns­ten der Ange­klag­ten ein­ge­leg­ten Rechts­mit­teln nur die aus ihrer Sicht zu nied­ri­gen Frei­heits­stra­fen und die vom Land­ge­richt zuge­bil­lig­te Aus­set­zung der Stra­fen zur Bewäh­rung. Vom Rechts­mit­tel­an­griff nicht erfasst und vom Bun­des­ge­richts­hof des­halb nicht zu über­prü­fen waren der Schuld­spruch wegen fahr­läs­si­ger Tötung und die ange­ord­ne­ten Führerscheinmaßnahmen.

Die Bemes­sung der Frei­heits­stra­fen, die sich an dem für die fahr­läs­si­ge Tötung vor­ge­se­he­nen Straf­rah­men von Geld­stra­fe bis zu höchs­tens fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe zu ori­en­tie­ren hat­te, war aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den. Hin­ge­gen konn­te die Aus­set­zung der Frei­heits­stra­fen zur Bewäh­rung kei­nen Bestand haben. Das Land­ge­richt beschei­nig­te bei­den Ange­klag­ten zwar rechts­feh­ler­frei eine güns­ti­ge Leg­al­pro­gno­se (§ 56 Abs. 1 StGB). Es ließ aber bei der Prü­fung, ob dar­über hin­aus auch beson­de­re Umstän­de im Sin­ne des § 56 Abs. 2 StGB die Aus­set­zung der ein Jahr über­stei­gen­den Frei­heits­stra­fen recht­fer­ti­gen, unbe­rück­sich­tigt, dass die Ange­klag­ten zwar den Tod ihres Opfers fahr­läs­sig her­bei­führ­ten, bei dem mit töd­li­chem Aus­gang enden­den Ren­nen aber gleich meh­re­re erheb­li­che Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten – u.a. den Ver­stoß gegen das bis­lang in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung gere­gel­te Renn­ver­bot – vor­sätz­lich begin­gen und die Gefah­ren­la­ge durch ihre aggres­si­ve Fahr­wei­se bewusst her­bei­führ­ten. Die­ser Umstand präg­te die Tat und durf­te bei der Bewäh­rungs­ent­schei­dung nicht außer Acht blei­ben. Ange­sichts der vom Land­ge­richt fest­ge­stell­ten Häu­fung von Ver­kehrs­un­fäl­len mit töd­li­chem Aus­gang auf­grund über­höh­ter Geschwin­dig­keit in Köln und an ande­ren Orten fehl­te es bei der Bewäh­rungs­ent­schei­dung zudem an einer aus­rei­chen­den Erör­te­rung der Fra­ge, wie sich unter dem Gesichts­punkt der Ver­tei­di­gung der Rechts­ord­nung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Straf­aus­set­zung zur Bewäh­rung auf das all­ge­mei­ne Rechts­emp­fin­den und das Ver­trau­en der Bevöl­ke­rung in die Unver­brüch­lich­keit des Rechts aus­wir­ken würde.

Möthrath rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

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Jür­gen Möthrath
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