BGH, Beschluss vom 24.06.2024, AZ 6 StR 386/23

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 135/2024, vom 24.06.2024

Bundesgerichtshof hebt Verurteilung einer Richterin wegen Rechtsbeugung auf
Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23

Das Landgericht Stade hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ordnete die als Richterin am Amtsgericht sowohl für Zivil- als auch für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständige Angeklagte in der Zeit von Mai 2016 bis Dezember 2017 in 15 Fällen einstweilige und dauerhaft geschlossene Unterbringungen an. Dabei verstieß sie jeweils absichtlich und systematisch gegen ihre Verpflichtung, die Betroffenen vor der Unterbringung oder ? bei einstweiligen Unterbringungen ? unverzüglich nach der Entscheidung persönlich anzuhören, um ihre beruflichen Aufgaben, insbesondere die von ihr erstrebte umfassende und genaue Bearbeitung von Zivilsachen, mit ihren privaten Belastungen in Einklang zu bringen.

Dies bewertete das Landgericht jeweils als Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Die Angeklagte hat in jeder Entscheidung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen und sich subjektiv bewusst sowie aus sachfremden Erwägungen in schwerwiegender Weise von zentralen Verfahrensnormen entfernt.

Auf die Revision der Angeklagten hat der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Angeklagte in Fällen einstweiliger Unterbringungen ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung absehen durfte (§ 332 FamFG). Ferner fehlte es in den Urteilsgründen an der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

Vorinstanz:
Landgericht Stade – Urteil vom 6. März 2023 – 302 KLs 150 Js 38162/18 (2/22)

Die maßgebliche Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch lautet:

§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Die maßgebliche Vorschrift aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) lautet:

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

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