BGH, Beschluss vom 16.01.2023, AZ StB 42/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 9/2023, vom 16.01.2023

Bun­des­ge­richts­hof lässt Ankla­ge wegen Bestech­lich­keit und Bestechung von Man­dats­trä­gern im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von Wind­kraft­an­la­gen zu

Beschluss vom 14. Dezem­ber 2022 – StB 42/22

Der 3. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat auf die sofor­ti­ge Beschwer­de der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Schles­wig-Hol­stein deren Ankla­ge gegen ins­ge­samt fünf Ange­klag­te unter ande­rem wegen Vor­wür­fen der Bestechung sowie Bestech­lich­keit von Man­dats­trä­gern zuge­las­sen und das Haupt­ver­fah­ren vor dem Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richt eröffnet.

Die Gene­ral­staats­an­walt­schaft legt zwei Ange­klag­ten zur Last, sie hät­ten jeweils als Bür­ger­meis­ter und Gemein­de­ver­tre­ter über den Wei­ter­be­trieb von zum Rück­bau vor­ge­se­he­nen Wind­ener­gie­an­la­gen gegen Geld­zah­lun­gen zuguns­ten eines Schul­ver­ban­des ver­han­delt. Zwei ande­re Ange­klag­te sei­en als Ver­tre­ter der die Wind­kraft­an­la­gen betrei­ben­den Gesell­schaft, der ver­blei­ben­de Ange­klag­te als Geschäfts­be­reichs­lei­ter des für die Gemein­den zustän­di­gen Amtes an den Ver­hand­lun­gen betei­ligt gewe­sen. Letzt­lich hät­ten die bei­den Bür­ger­meis­ter ihre Zustim­mung in den Gemein­de­ver­tre­tun­gen zur Ände­rung eines städ­te­bau­li­chen Ver­tra­ges von dem Ange­bot der bei­den ver­tre­tungs­be­fug­ten Gesell­schaf­ter abhän­gig gemacht, für den Wei­ter­be­trieb der Wind­kraft­an­la­gen 950 € pro Monat und Anla­ge an den Schul­ver­band zu zah­len. Sie hät­ten den von dem Geschäfts­be­reichs­lei­ter vor­be­rei­te­ten Beschluss­vor­la­gen, die ent­spre­chen­de Zah­lun­gen vor­ge­se­hen hät­ten, in den Sit­zun­gen der Gemein­de­ver­tre­tun­gen zuge­stimmt. Nach der Ein­lei­tung staats­an­walt­li­cher Ermitt­lun­gen und der Auf­he­bung der gefass­ten Beschlüs­se hät­ten sich die Ange­klag­ten dar­über geei­nigt, an der ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­rung auch ohne schrift­li­che Ver­trags­form fest­zu­hal­ten. Dem­entspre­chend sei es zu einer Zah­lung über 9.500 € zuguns­ten des Schul­ver­ban­des gekommen.

Das Ober­lan­des­ge­richt hat die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens aus recht­li­chen Grün­den und auf­grund einer teils von der Ankla­ge­schrift abwei­chen­den tat­säch­li­chen Wür­di­gung abge­lehnt. Nach der Ent­schei­dung des 3. Straf­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs recht­fer­tigt das Ermitt­lungs­er­geb­nis hin­ge­gen bei vor­läu­fi­ger Bewer­tung die Annah­me einer aus­rei­chen­den Wahr­schein­lich­keit dafür, dass sich die Ange­klag­ten wegen der ihnen vor­ge­wor­fe­nen Taten straf­bar gemacht haben.

Das Ober­lan­des­ge­richt wird in die­ser Sache nun­mehr eine Haupt­ver­hand­lung anzu­be­rau­men und durch­zu­füh­ren haben.

Vor­in­stanz:
Schles­wig-Hol­stei­ni­sches Ober­lan­des­ge­richt — Beschluss vom 31. März 2022 — 1 OLG 5 OJs 1/18 (7/21)

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