(Worms) Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer soeben ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung in den Fäl­len der Steu­er­hin­ter­zie­hung im beson­ders schwe­ren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) eine wei­te­re Ver­schär­fung sei­ner Recht­spre­chung vor­ge­nom­men, soweit es um die Bestim­mung des soge­nann­ten gro­ßen Aus­ma­ßes geht.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf das am 5.02.2015 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 27. Okto­ber 2015 — 1 StR 373/15.

Bereits seit 2008 galt nach der Recht­spre­chung des für das Steu­er­straf­recht zustän­di­gen ers­ten Straf­se­nats, dass bei einem Steu­er­scha­den von 50.000 EUR das Tat­be­stands­merk­mal des gro­ßen Aus­ma­ßes erfüllt ist, wäh­rend in den Fäl­len in denen die Steu­er­hin­ter­zie­hung ledig­lich zu einer Gefähr­dung des Steu­er­an­spruchs geführt haben, die Wert­gren­ze bei 100.000 EUR lag.

Im Wege der Rechts­fort­schrei­bung hat der Bun­des­ge­richts­hof mit der oben genann­ten Ent­schei­dung die­se Grenz­zie­hung aus­drück­lich auf­ge­ge­ben und geht nun­mehr ein­heit­lich von einer Wert­gren­ze von 50.000 EUR sowohl in den Fäl­len des Steu­er­scha­dens, als auch der Gefähr­dung des Steu­er­an­spruchs aus.

Der BGH begrün­det die­se Rechts­än­de­rung damit, dass er grund­sätz­lich eine Ver­ein­heit­li­chung der Wert­gren­zen mit den ande­ren Straf­tat­be­stän­den, die bei her­bei­füh­ren eines Ver­mö­gens­ver­lusts im gro­ßen Aus­maß, die­ses Tat­be­stands­merk­mal eben­falls mit 50.000 EUR anneh­men wür­den, wie etwa beim Betrug.

Infol­ge der struk­tu­rel­len Unter­schie­de zwi­schen den Tat­be­stän­den, die beim Betrug den Ein­tritt eines Ver­mö­gens­scha­dens vor­aus­set­ze, wäh­rend es für den Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­rei­che, wenn eine Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens vor­lie­ge, sei eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Gefähr­dungs­scha­den und ein­ge­tre­te­nen Scha­den nicht gerechtfertigt.

Soweit aber recht­lich zwi­schen dem, beim Fis­kus ein­ge­tre­te­nen Steu­er­scha­den und der Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens kein Unter­schied bestehe, sei die Ver­dop­pe­lung des Schwel­len­werts von 50.000 auf 100.000, wie er bis­lang der Recht­spre­chung des BGH zu Grun­de lag, recht­lich nicht zu begründen.

Da mit der Über­schrei­tung des Schwel­len­werts ein gro­ßes Aus­maß gege­ben ist, wird künf­tig auch in den Fäl­len der Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens bereits bei 50.000 EUR die­ses Tat­be­stands­merk­mal erfüllt sein und damit der erhöh­te Straf­rah­men des § 370 Abs. 3 AO Anwen­dung fin­den. Die Min­dest­stra­fe liegt dann bei sechs Mona­ten Frei­heits­stra­fe, die Höchst­stra­fe bei zehn Jah­ren. Dar­über hin­aus ver­dop­pelt sich die Ver­jäh­rungs­zeit, da statt den Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen des StGB für die Bestim­mung der Ver­jäh­rungs­frist § 376 AO Anwen­dung findet.

Möthrath rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

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