OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 4 RBs 131/21

Aus­ga­be: 06–07/2021

Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des ange­foch­te­nen Urteils ein­ge­tre­te­nes Ver­fah­rens­hin­der­nis – anders als bei einer Rechts­be­schwer­de, die nicht der vor­he­ri­gen Zulas­sung bedarf – im Ver­fah­ren über die Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de nicht zur Ver­fah­rens­ein­stel­lung. Viel­mehr ist die Rück­nah­me des Ein­spruchs vor Ver­kün­dung des ange­foch­te­nen Urteils im Zulas­sungs­ver­fah­ren von Geset­zes wegen unbeachtlich.

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