OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2020, AZ 4 RVs 55/20

1. Der von der Straf­haft aus­ge­hen­de Warn­ef­fekt lässt bei einem Erst­ver­bü­ßer all­ge­mein erwar­ten, dass das der blo­ßen Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe nicht ver­gleich­ba­re Erleb­nis von deren Voll­stre­ckung sei­ne Wir­kung nicht ver­fehlt und den Täter befä­higt, künf­ti­gen Tat­an­rei­zen zu wider­ste­hen. Die­se (wider­leg­ba­re) Ver­mu­tung greift regel­mä­ßig nur dann, wenn die Füh­rung wäh­rend des Voll­zugs kei­nen Anlass zu gewich­ti­gen Bean­stan­dun­gen gege­ben hat.

2. Die Nicht­er­ör­te­rung der Wir­kun­gen von erst­mals (in ande­rer Sache) ver­büß­ter Straf­haft auf den Ange­klag­ten bei der Beur­tei­lung der Bewäh­rungs­pro­gno­se nach § 56 Abs. 1 StGB stellt i.d.R. einen Erör­te­rungs­man­gel dar.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…