OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2020, AZ 4 RVs 55/20

1. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Diese (widerlegbare) Vermutung greift regelmäßig nur dann, wenn die Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat.

2. Die Nichterörterung der Wirkungen von erstmals (in anderer Sache) verbüßter Strafhaft auf den Angeklagten bei der Beurteilung der Bewährungsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB stellt i.d.R. einen Erörterungsmangel dar.

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