a) Das Beschwer­de­ge­richt muss den Betrof­fe­nen grund­sätz­lich nicht erneut anhö­ren, wenn es den unter Anhö­rung des Betrof­fe­nen fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt ledig­lich einem ande­ren der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer (erheb­li­chen) Flucht­ge­fahr zuord­nen will als das Amtsgericht.

b) Die betei­lig­ten Behör­den und die Haft­ge­rich­te kön­nen sich im Grund­satz auf die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Daten in dem Euro­dac-Regis­ter ver­las­sen und ins­be­son­de­re dar­auf ver­trau­en, dass ein als offen aus­ge­wie­se­nes Asyl­ver­fah­ren noch nicht abge­schlos­sen ist.

c) Die Vor­schrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 Auf­en­thG setzt eine Beleh­rung des Betrof­fe­nen dar­über, dass er vor Abschluss des Ver­fah­rens im Erst­auf­nah­me­staat nicht in einen ande­ren Mit­glied­staat rei­sen darf, nicht voraus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…