BGH, Beschluss vom 08.12.2021, AZ 5 StR 236/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 222/2021, vom 08.12.2021
Freisprüche vom Vorwurf mehrerer Versicherungsbetrugstaten durch Vortäuschen eines Bootsunfalls in Schleswig-Holstein aufgehoben
Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Versicherungsbetruges aufgehoben. Das Landgericht Kiel hatte die Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil einer Unfallversicherung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt und von 13 weiteren Fällen des (versuchten) Betrugs zum Nachteil von Lebens- und Unfallversicherungen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der hochverschuldete Angeklagte mit seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner Mutter, von mehreren Versicherungen unter Vortäuschen eines Bootsunfalls zu Unrecht Leistungen in Höhe von mehr als 4 Mio. Euro zu erlangen. Dafür schlossen die Angeklagten unter Einschluss der gesondert verfolgten Mutter des Angeklagten insgesamt 14 Lebens- und Unfallversicherungen ab. Anschließend täuschte er sein Ertrinken durch einen Bootsunfall vor und versteckte sich bei seiner Mutter. Zur Auszahlung der Versicherungssummen kam es nicht. Anders als im Verurteilungsfall gingen die Angeklagten in den Freispruchsfällen davon aus, dass zur Erlangung der Versicherungssumme noch notwendige Zwischenschritte wie die Vorlage einer Sterbeurkunde notwendig waren. Das Landgericht hat darauf seine Freisprüche gestützt.
Der 5. Strafsenat hat die Freisprüche des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil dieses nicht geprüft hat, ob der angeklagte Sachverhalt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten wie der Verabredung zum Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, eines Bankrotts oder wegen vollendeten Eingehungsbetruges durch Abschluss der Versicherungen strafbar gewesen ist. Weil auch die Feststellungen insoweit aufgehoben werden mussten, bedarf die Sache im Umfang der Freisprüche neuer Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanz:
Landgericht Kiel – Urteil vom 10. Februar 2021 – 5 KLs 597 Js 18481/20
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