OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 5 RBs 94/21

Ausgabe: 06-07/2021

1) Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Zeugenaussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll.

2) Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwägung des im Einzelfall gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache erweisen kann.

3) Liegen ersichtlich keine Ausnahmeumstände vor, welche die Ablehnung eines solchen Beweisantrags rechtfertigen, stellt die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

4) Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/5…