(Worms) Der Geschäfts­füh­rer einer Pader­bor­ner Groß­bä­cke­rei ist zu Recht mit Buß­gel­dern in Höhe von 16.500 Euro belegt wor­den, weil Lebens­mit­tel­kon­trol­leu­re im Jahr 2015 im Back­be­trieb mehr­fach zahl­rei­che und auch gleich­ar­ti­ge Ver­stö­ße gegen zu beach­ten­de Hygie­ne­vor­schrif­ten fest­ge­stellt hatten.

Dies, so der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V., Worms unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OLG hat hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm am 06.06.2017 ent­schie­den und die Rechts­be­schwer­de des Betrof­fe­nen gegen das Urteil des Amts­ge­richts Pader­born vom 12.12.2016 (Az. 75 OWi 20 Js 241/16–252/16 AG Pader­born) als unbe­grün­det verworfen.

Der Betrof­fe­ne ist Geschäfts­füh­rer einer Groß­bä­cke­rei, die an Stand­or­ten im Kreis Pader­born Pro­duk­ti­ons­be­trie­be unter­hält. Zwei Betriebs­stät­ten wur­den im Jahr 2015 durch Lebens­mit­tel­kon­trol­leu­re des zustän­di­gen Amtes für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen auf die Ein­hal­tung von Hygie­ne­vor­schrif­ten kon­trol­liert. Die an meh­re­ren Tagen durch­ge­führ­ten Kon­trol­len zeig­ten in ver­schie­de­nen Räu­men bei­der Pro­duk­ti­ons­stät­ten Män­gel auf, die zu über 100 Bean­stan­dun­gen im anhän­gi­gen Buß­geld­ver­fah­ren führ­ten. Die­se betra­fen auch Berei­che mit unmit­tel­ba­rem Kon­takt zu Lebens­mit­teln. Fest­ge­stellt wur­den z.B. ver­un­rei­nig­te Böden, Wand­flä­chen, Maschi­nen­tei­le und in der Pro­duk­ti­on ver­wand­ter Behält­nis­se sowie Ansamm­lun­gen von Gespins­ten — z.T. mit leben­den Lar­ven – u.a. im Bereich von Kne­tern, Silos, einer Mehl­wie­ge­sta­ti­on, einer Mehl­vor­rats­waa­ge, eines Schrot­be­häl­ters, einer Gries­mehl­rei­ni­gungs­ma­schi­ne, einer Mehl­sam­mel­schne­cke, einer Mehl­för­der­an­la­ge, im Gär­be­reich einer Brot­an­la­ge und in genutz­ten Gärtüchern.

Auf­grund einer Kon­trol­le, die zur Bean­stan­dung von Mehl geführt hat­te, wur­de der Betrof­fe­ne auf­ge­for­dert, aus dem Mehl her­ge­stell­te Lebens­mit­tel aus dem Han­del zurück­zu­ru­fen. Das inso­weit zum Rück­ruf Ver­an­lass­te war unzu­rei­chend, weil zurück­zu­ru­fen­de Lebens­mit­tel tags dar­auf noch in Geschäf­ten aus­la­gen und auch nicht alle Mit­ar­bei­ter des Bäcke­rei­be­trie­bes über den Aus­lie­fe­rungs- und Pro­duk­ti­ons­stopp unter­rich­tet waren, wie eine Kon­trol­le vor Ort ergab.

Für die mit zwei Buß­geld­be­schei­den ver­folg­ten Ver­stö­ße gegen die Hygie­ne­vor­schrif­ten ver­häng­te das Amts­ge­richt Pader­born Geld­bu­ßen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betrof­fe­nen, die unzu­rei­chen­de Rück­ruf­ak­ti­on ahn­de­te es mit einer Geld­bu­ße von 1.500 Euro.

Zur Begrün­dung wies das Amts­ge­richt dar­auf hin, dass der Betrof­fe­ne die Hygie­ne­män­gel ange­sichts vor­an­ge­gan­ge­ner Ver­fah­ren bil­li­gend in Kauf genom­men und daher vor­sätz­lich gehan­delt habe. Ein Teil der Bean­stan­dun­gen betref­fe Berei­che, die in unmit­tel­ba­rem Kon­takt zu Lebens­mit­teln stün­den und daher die Gefahr ihrer Ver­un­rei­ni­gung begrün­de­ten. Sofern Berei­che betrof­fen sei­en, die nicht in unmit­tel­ba­rem Kon­takt zu Lebens­mit­teln gestan­den hät­ten, habe aber auf­grund der Erheb­lich­keit der Ver­un­rei­ni­gun­gen bzw. des Schäd­lings­be­falls eine kon­kre­te Gefahr der nach­tei­li­gen Beein­flus­sung von Lebens­mit­teln bestanden.

Bei der Bemes­sung der Geld­bu­ßen berück­sich­tig­te das Amts­ge­richt zu Guns­ten des Betrof­fe­nen sein teil­wei­se gestän­di­ges und ein­sich­ti­ges Ver­hal­ten sowie sein Bestre­ben zur Zusam­men­ar­beit mit der zustän­di­gen Behör­de und um Abhil­fe der Män­gel. Dem­ge­gen­über fie­len frü­he­re Ver­fah­ren und das wie­der­hol­te Auf­tre­ten glei­cher bzw. gleich­ar­ti­ger Ver­stö­ße nach­tei­lig ins Gewicht.

Auf die Rechts­be­schwer­de des Betrof­fe­nen gegen die amts­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm fest­ge­stellt, dass das ange­foch­te­ne Urteil kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Betrof­fe­nen ent­hält und die Beschwer­de des­we­gen als unbe­grün­det verworfen.

Jakos­bon rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

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