Die Gerich­te dür­fen den Regel­fall, dass ord­nungs­ge­mäß auf­ge­stell­te Ver­kehrs­zei­chen von Ver­kehrs­teil­neh­mern in aller Regel wahr­ge­nom­men wer­den, regel­mä­ßig zugrun­de legen. Die Mög­lich­keit, dass der Betrof­fe­ne das die Beschrän­kung der Höchst­ge­schwin­dig­keit anord­nen­de Ver­kehrs­zei­chen über­se­hen hat, brau­chen sie nur dann in Rech­nung zu stel­len, wenn der Betrof­fe­ne sich dar­auf beruft oder sich hier­für sons­ti­ge Anhalts­punk­te ergeben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_374_18_Beschluss_20181227.html