(Worms) Der Grund­rechts­schutz durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kann sich im Ein­zel­fall auch auf uni­ons­recht­lich deter­mi­nier­te Hoheits­ak­te erstre­cken, wenn dies zur Wah­rung der durch Art. 79 Abs. 3 GG ver­bürg­ten Ver­fas­sungs­iden­ti­tät unab­ding­bar gebo­ten ist.

Dies hat der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts durch am 26.01.2016 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss mit Blick auf den Schuld­grund­satz ent­schie­den, nach dem jede straf­recht­li­che Sank­ti­on den Nach­weis von Tat und Schuld in einem pro­zess­ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­fah­ren voraussetzt.

Der Schuld­grund­satz wur­zelt in der Men­schen­wür­de­ga­ran­tie des Art. 1 Abs. 1 GG und muss daher auch bei der Aus­lie­fe­rung zur Voll­stre­ckung eines in Abwe­sen­heit ergan­ge­nen Straf­ur­teils in Voll­zug des Rah­men­be­schlus­ses über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl gewahrt wer­den. Einen Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf über die Aus­lie­fe­rung eines US-Bür­gers nach Ita­li­en, der dort in Abwe­sen­heit zu einer Frei­heits­stra­fe von 30 Jah­ren ver­ur­teilt wor­den war, hat der Zwei­te Senat auf­grund die­ser Maß­stä­be auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. Denn das Vor­brin­gen des Beschwer­de­füh­rers, dass ihm in Ita­li­en kei­ne erneu­te Beweis­auf­nah­me in sei­ner Anwe­sen­heit ermög­licht wer­de, erfor­dert wei­te­re Ermitt­lun­gen des Oberlandesgerichts.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26.01.2016 zu sei­nem Beschluss vom 15. Dezem­ber 2015 — 2 BvR 2735/14.

Sach­ver­halt und Verfahrensgang:

Der Beschwer­de­füh­rer ist Staats­an­ge­hö­ri­ger der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka. Mit rechts­kräf­ti­gem Urteil der Cor­te di Appel­lo in Flo­renz wur­de er 1992 in Abwe­sen­heit wegen Mit­glied­schaft in einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung sowie Ein­fuhr und Besit­zes von Koka­in zu einer Frei­heits­stra­fe von 30 Jah­ren ver­ur­teilt. Im Jah­re 2014 wur­de er auf der Grund­la­ge eines Euro­päi­schen Haft­be­fehls in Deutsch­land fest­ge­nom­men. Im Aus­lie­fe­rungs­ver­fah­ren mach­te er im Wesent­li­chen gel­tend, in dem nach ita­lie­ni­schem Recht eröff­ne­ten Beru­fungs­ver­fah­ren kön­ne er kei­ne erneu­te Beweis­auf­nah­me erwir­ken. Das Ober­lan­des­ge­richt hat die Aus­lie­fe­rung des Beschwer­de­füh­rers mit ange­grif­fe­nem Beschluss vom 7. Novem­ber 2014 gleich­wohl für zuläs­sig erklärt.

Wesent­li­che Erwä­gun­gen des Senats:

Die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung ver­letzt den Beschwer­de­füh­rer in sei­nem Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG.

  1. a) Hoheits­ak­te der Euro­päi­schen Uni­on und — soweit sie durch das Uni­ons­recht deter­mi­niert wer­den — Akte der deut­schen öffent­li­chen Gewalt sind mit Blick auf den Anwen­dungs­vor­rang des Uni­ons­rechts grund­sätz­lich nicht am Maß­stab der im Grund­ge­setz ver­an­ker­ten Grund­rech­te zu mes­sen. Der Anwen­dungs­vor­rang reicht jedoch nur soweit, wie das Grund­ge­setz und das Zustim­mungs­ge­setz die Über­tra­gung von Hoheits­rech­ten erlau­ben oder vor­se­hen. Er wird durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Ver­bin­dung mit Art. 79 Abs. 3 GG ver­fas­sungs­än­de­rungs- und inte­gra­ti­ons­fest aus­ge­stal­te­te Ver­fas­sungs­iden­ti­tät des Grund­ge­set­zes begrenzt.
  2. b) Zu deren Sicher­stel­lung dient die Iden­ti­täts­kon­trol­le durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Die Prü­fung kann — wie die Ultra-vires-Kon­trol­le — im Ergeb­nis dazu füh­ren, dass Uni­ons­recht in Deutsch­land in eng begrenz­ten Ein­zel­fäl­len für unan­wend­bar erklärt wer­den muss. Um zu ver­hin­dern, dass sich deut­sche Behör­den und Gerich­te ohne wei­te­res über den Gel­tungs­an­spruch des Uni­ons­rechts hin­weg­set­zen, ver­lan­gen die euro­pa­rechts­freund­li­che Anwen­dung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Ver­bin­dung mit Art. 79 Abs. 3 GG und der in Art. 100 Abs. 1 GG zum Aus­druck kom­men­de Rechts­ge­dan­ke, dass die Fest­stel­lung einer Ver­let­zung der Ver­fas­sungs­iden­ti­tät dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­be­hal­ten bleibt.

Die Iden­ti­täts­kon­trol­le ist der Sache nach in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV  ange­legt und ver­stößt nicht gegen den Grund­satz der loya­len Zusam­men­ar­beit im Sin­ne von Art. 4 Abs. 3 EUV. Die Euro­päi­sche Uni­on ist ein Staaten‑, Verfassungs‑, Ver­wal­tungs- und Recht­spre­chungs­ver­bund, der sei­ne Grund­la­gen  in völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­gen der Mit­glied­staa­ten fin­det. Als Her­ren der Ver­trä­ge ent­schei­den die­se durch natio­na­le Gel­tungs­an­ord­nun­gen dar­über, ob und inwie­weit das Uni­ons­recht im jewei­li­gen Mit­glied­staat Gel­tung und Vor­rang bean­spru­chen kann. Es bedeu­tet daher kei­nen Wider­spruch zur Euro­pa­rechts­freund­lich­keit des Grund­ge­set­zes, wenn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt unter eng begrenz­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Maß­nah­me der Euro­päi­schen Uni­on für in Deutsch­land aus­nahms­wei­se nicht anwend­bar erklärt. Dies wird zusätz­lich dadurch unter­stri­chen, dass sich auch im Ver­fas­sungs­recht zahl­rei­cher ande­rer Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on Vor­keh­run­gen zum Schutz der Ver­fas­sungs­iden­ti­tät und der Gren­zen der Über­tra­gung von Sou­ve­rä­ni­täts­rech­ten auf die Euro­päi­sche Uni­on fin­den. Eine sub­stan­ti­el­le Gefahr für die ein­heit­li­che Anwen­dung des Uni­ons­rechts ergibt sich dar­aus nicht, weil die dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­be­hal­te­nen Kon­troll­be­fug­nis­se zurück­hal­tend und euro­pa­rechts­freund­lich aus­zu­üben sind. Soweit erfor­der­lich, legt es sei­ner Prü­fung dabei die Maß­nah­me in der Aus­le­gung zugrun­de, die ihr in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on gege­ben wurde.

  1. c) Zu den Schutz­gü­tern der Ver­fas­sungs­iden­ti­tät, die auch vor Ein­grif­fen der supra­na­tio­nal aus­ge­üb­ten öffent­li­chen Gewalt geschützt sind, gehö­ren die Grund­sät­ze des Art. 1 GG. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Ver­bin­dung mit Art. 79 Abs. 3 GG für inte­gra­ti­ons­fest erklär­ten Schutz­gü­ter dul­den kei­ne Rela­ti­vie­rung. Vor die­sem Hin­ter­grund gewähr­leis­tet das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Wege der Iden­ti­täts­kon­trol­le den unab­ding­bar gebo­te­nen Grund­rechts­schutz unein­ge­schränkt und im Einzelfall.
  2. d) Die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine Akti­vie­rung der Iden­ti­täts­kon­trol­le schla­gen sich in erhöh­ten Zuläs­sig­keits­an­for­de­run­gen an ent­spre­chen­de Ver­fas­sungs­be­schwer­den nie­der. Es muss im Ein­zel­nen sub­stan­ti­iert dar­ge­legt wer­den, inwie­weit im kon­kre­ten Fall die Garan­tie der Men­schen­wür­de ver­letzt ist.
  3. Die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts über­schrei­tet die durch Art. 1 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezo­ge­nen Grenzen.
  4. a) Durch den Voll­zug des Rah­men­be­schlus­ses über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl kann Art. 1 Abs. 1 GG ver­letzt wer­den, weil bei einer Aus­lie­fe­rung zur Voll­stre­ckung eines in Abwe­sen­heit ergan­ge­nen Straf­ur­teils eine straf­recht­li­che Reak­ti­on auf ein sozi­al-ethi­sches Fehl­ver­hal­ten durch­ge­setzt wird, die ohne Fest­stel­lung der indi­vi­du­el­len Vor­werf­bar­keit mit der Garan­tie der Men­schen­wür­de und dem Rechts­staats­prin­zip unver­ein­bar wäre.
  5. aa) Das Straf­recht beruht auf dem Schuld­grund­satz, der in der Garan­tie der Men­schen­wür­de sowie im Rechts­staats­prin­zip (Art. 20 Abs. 3 GG) ver­an­kert ist und zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unver­füg­ba­ren Ver­fas­sungs­iden­ti­tät gehört. Die Ver­wirk­li­chung des Schuld­grund­sat­zes ist gefähr­det, wenn die Ermitt­lung des wah­ren Sach­ver­halts nicht sicher­ge­stellt ist. Die Zumes­sung einer ange­mes­se­nen Stra­fe, die zugleich einen sozi­al-ethi­schen Vor­wurf dar­stellt, setzt die Aus­ein­an­der­set­zung mit der Per­sön­lich­keit des Ange­klag­ten und damit grund­sätz­lich des­sen Anwe­sen­heit vor­aus. Der Schuld­grund­satz macht Min­dest­ga­ran­tien von Beschul­dig­ten­rech­ten im Straf­pro­zess erfor­der­lich, durch die gewähr­leis­tet wird, dass der Beschul­dig­te Umstän­de vor­brin­gen und prü­fen las­sen kann, die zu sei­ner Ent­las­tung füh­ren oder für die Straf­zu­mes­sung rele­vant sein kön­nen. Die durch den Schuld­grund­satz gebo­te­nen Min­dest­ga­ran­tien von Beschul­dig­ten­rech­ten im Straf­pro­zess sind auch bei der Ent­schei­dung über die Aus­lie­fe­rung zur Voll­stre­ckung eines in Abwe­sen­heit ergan­ge­nen Straf­ur­teils zu beachten.
  6. bb) Das über die Aus­lie­fe­rung ent­schei­den­de Gericht trifft eine Pflicht zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts, die eben­falls dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG unter­fällt. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re die Behand­lung, die der Ver­folg­te im ersu­chen­den Staat zu erwar­ten hat. Dies bedeu­tet nicht, dass die Grund­la­gen eines Aus­lie­fe­rungs­er­su­chens von deut­schen Gerich­ten stets umfas­send nach­voll­zo­gen wer­den müss­ten. Denn gera­de im euro­päi­schen Aus­lie­fe­rungs­ver­kehr gilt der Grund­satz des gegen­sei­ti­gen Ver­trau­ens. Die­ses Ver­trau­en wird jedoch dann erschüt­tert, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass im Fal­le einer Aus­lie­fe­rung die unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an den Schutz der Men­schen­wür­de nicht ein­ge­hal­ten wür­den. Das über die Zuläs­sig­keit der Aus­lie­fe­rung ent­schei­den­de Gericht trifft inso­weit die Pflicht, Ermitt­lun­gen hin­sicht­lich der Rechts­la­ge und der Pra­xis im ersu­chen­den Mit­glied­staat anzu­stel­len, wenn der Betrof­fe­ne hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für sol­che Ermitt­lun­gen dar­ge­legt hat. Umfang und Aus­maß der Ermitt­lun­gen, zu deren Vor­nah­me das Gericht im Hin­blick auf die Ein­hal­tung des Schuld­prin­zips ver­pflich­tet ist, rich­ten sich nach Art und Gewicht der vom Ver­ur­teil­ten vor­ge­tra­ge­nen Anhalts­punk­te für eine Unter­schrei­tung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebo­te­nen Mindeststandards.
  7. b) Die Absi­che­rung des inte­gra­ti­ons­fes­ten Schuld­prin­zips recht­fer­tigt und gebie­tet eine auf die­se ver­fah­rens­recht­li­chen Min­dest­ga­ran­tien beschränk­te Prü­fung der Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts am Maß­stab des Grund­ge­set­zes, obwohl die­se uni­ons­recht­lich deter­mi­niert ist. Zwar kommt dem Rah­men­be­schluss über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl in der deut­schen Rechts­ord­nung grund­sätz­lich Anwen­dungs­vor­rang zu; er ent­hält nach der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on in Bezug auf die Aus­lie­fe­rung bei Abwe­sen­heits­ur­tei­len eine abschlie­ßen­de Rege­lung. Das ent­bin­det das Ober­lan­des­ge­richt jedoch nicht von der Ver­pflich­tung, auch bei einer Aus­lie­fe­rung auf der Grund­la­ge eines Euro­päi­schen Haft­be­fehls die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze des Art. 1 Abs. 1 GG in der Aus­prä­gung des Schuld­grund­sat­zes sicherzustellen.
  8. c) Im vor­lie­gen­den Zusam­men­hang bedarf es jedoch kei­ner Begren­zung des Anwen­dungs­vor­rangs unter Rück­griff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Ver­bin­dung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil sowohl der Rah­men­be­schluss selbst als auch das Gesetz über die inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen eine Aus­le­gung gebie­ten, die den von Art. 1 Abs. 1 GG gefor­der­ten Min­dest­ga­ran­tien von Beschul­dig­ten­rech­ten bei einer Aus­lie­fe­rung Rech­nung trägt.
  9. aa) Die Pflicht, einem Euro­päi­schen Haft­be­fehl Fol­ge zu leis­ten, ist schon uni­ons­recht­lich begrenzt. Einem Euro­päi­schen Haft­be­fehl ist nach uni­ons­recht­li­chen Maß­stä­ben nicht Fol­ge zu leis­ten, wenn er den Anfor­de­run­gen des Rah­men­be­schlus­ses nicht genügt oder die Aus­lie­fe­rung mit einer Ver­let­zung der unio­na­len Grund­rech­te ein­her­gin­ge. Art. 4a Abs. 1 Buch­sta­be d (i) des Rah­men­be­schlus­ses schreibt ein Ver­fah­ren vor, bei dem der Sach­ver­halt, ein­schließ­lich neu­er Beweis­mit­tel, erneut geprüft und die ursprüng­li­che Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben wer­den „kann“. Hier­mit wird dem mit der Sache befass­ten Gericht kein Ermes­sen ein­ge­räumt; „kann“ dient viel­mehr der Kenn­zeich­nung der Befug­nis­se des Gerichts und bedeu­tet so viel wie „in der Lage ist“. Auch die Bin­dung der Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on an die Grund­rech­te, die Aus­strah­lungs­wir­kung der Grund­rech­te­char­ta auf das Sekun­där­recht sowie die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gericht­ho­fes für Men­schen­rech­te spre­chen für die­se Auslegung.

Dass der Grund­satz des gegen­sei­ti­gen Ver­trau­ens auch nach Uni­ons­recht nicht schran­ken­los ist, bedeu­tet zugleich, dass die natio­na­len Jus­tiz­be­hör­den bei ent­spre­chen­den Anhalts­punk­ten berech­tigt und ver­pflich­tet sind, die Ein­hal­tung der rechts­staat­li­chen Anfor­de­run­gen zu prü­fen, selbst wenn der Euro­päi­sche Haft­be­fehl in for­ma­ler Hin­sicht den Vor­aus­set­zun­gen des Rah­men­be­schlus­ses ent­spricht. Eine effek­ti­ve gericht­li­che Kon­trol­le setzt auch aus der Sicht des Uni­ons­rechts vor­aus, dass das über die Aus­lie­fe­rung ent­schei­den­de Gericht in der Lage ist, ent­spre­chen­de Ermitt­lun­gen anzu­stel­len, solan­ge nur die prak­ti­sche Wirk­sam­keit des durch den Rah­men­be­schluss errich­te­ten Aus­lie­fe­rungs­sys­tems nicht in Fra­ge gestellt wird. Damit blei­ben die uni­ons­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Voll­stre­ckung eines Euro­päi­schen Haft­be­fehls nicht hin­ter den­je­ni­gen zurück, die Art. 1 Abs. 1 GG als Min­dest­ga­ran­tien von Beschul­dig­ten­rech­ten gebietet.

  1. bb) Das den Rah­men­be­schluss über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl umset­zen­de Gesetz über die inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen begeg­net im Hin­blick auf den Schuld­grund­satz und sei­ne in der Garan­tie der Men­schen­wür­de ver­an­ker­ten Gewähr­leis­tungs­in­hal­te inso­weit kei­nen Bedenken.
  2. d) Die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts wird die­sen Anfor­de­run­gen nicht in vol­lem Umfang gerecht.
  3. aa) Zwar hat das Ober­lan­des­ge­richt zutref­fend gese­hen, dass die Aus­lie­fe­rung des Beschwer­de­füh­rers nur zuläs­sig ist, wenn ihm nach sei­ner Über­stel­lung ein effek­ti­ver Rechts­be­helf zur Ver­fü­gung steht. Es hat jedoch den Umfang der ihm oblie­gen­den Pflicht zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts und damit Bedeu­tung und Trag­wei­te von Art. 1 Abs. 1 GG ver­kannt. Beim Voll­zug des Rah­men­be­schlus­ses über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl und des Geset­zes über die inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen müs­sen die Gerich­te im Ein­zel­fall sicher­stel­len, dass die Rech­te des Ver­folg­ten zumin­dest inso­weit gewahrt wer­den, als sie am Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG teil­ha­ben. Mit Blick auf den Schuld­grund­satz gehört dazu, dass dem Ver­folg­ten, der in Abwe­sen­heit ver­ur­teilt wur­de und nicht über Durch­füh­rung und Abschluss des betref­fen­den Ver­fah­rens unter­rich­tet war, zumin­dest die tat­säch­li­che Mög­lich­keit eröff­net ist, sich nach Kennt­nis­er­lan­gung wirk­sam zu ver­tei­di­gen, ins­be­son­de­re Umstän­de vor­zu­brin­gen und prü­fen zu las­sen, die zu sei­ner Ent­las­tung füh­ren können.
  4. bb) Der Beschwer­de­füh­rer hat sub­stan­ti­iert dar­ge­legt, dass ihm das ita­lie­ni­sche Pro­zess­recht nicht die Mög­lich­keit eröff­ne, eine erneu­te Beweis­auf­nah­me im Beru­fungs­ver­fah­ren zu erwir­ken. Die­ses Vor­brin­gen wird dadurch erhär­tet, dass in der Ver­gan­gen­heit meh­re­re Ober­lan­des­ge­rich­te die Aus­lie­fe­rung nach Ita­li­en auf­grund einer Abwe­sen­heits­ver­ur­tei­lung mit der Begrün­dung abge­lehnt haben, dass nach ita­lie­ni­schem Recht in der Beru­fungs­in­stanz eine erneu­te umfas­sen­de gericht­li­che Über­prü­fung der Sach­ent­schei­dung nicht statt­fin­de. Den sub­stan­ti­ier­ten und plau­si­blen Ein­wän­den des Beschwer­de­füh­rers hät­te das Ober­lan­des­ge­richt nach­ge­hen müs­sen. Es hat sich jedoch damit zufrie­den gege­ben, dass eine erneu­te Beweis­auf­nah­me in Ita­li­en „jeden­falls nicht aus­ge­schlos­sen“ sei. Dies ver­letzt die Rech­te des Beschwer­de­füh­rers aus Art. 1 Abs. 1 GG.
  5. Einer Vor­la­ge an den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die rich­ti­ge Anwen­dung des Uni­ons­rechts ist der­art offen­kun­dig, dass für einen ver­nünf­ti­gen Zwei­fel kei­ner­lei Raum bleibt. Dar­über hin­aus gerät das Uni­ons­recht mit dem Men­schen­wür­de­schutz des Grund­ge­set­zes im vor­lie­gen­den Fall nicht in Konflikt.

Möthrath rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
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