Eine Beschwer­de gegen einen noch nicht voll­streck­ten Haft­be­fehl hat grund­sätz­lich nicht schon allein des­we­gen Erfolg, weil die Staats­an­walt­schaft Ein­sicht in die die Haft­ent­schei­dung tra­gen­den Akten­tei­le ver­wei­gert hat. Es ist auch nicht ver­an­lasst, die Beschwer­de­ent­schei­dung zurück­zu­stel­len, bis eine Akten­ein­sicht ohne die Gefähr­dung des Unter­su­chungs­zwecks mög­lich ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=95738&pos=112&anz=567