OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 17.01.2022, AZ 2 RBs 191/21

Aus­ga­be: 11/12–2021

1.Die Ver­let­zung des Rechts auf ein fai­res Ver­fah­ren steht der Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs nicht gleich und stellt kei­nen Zulas­sungs­grund dar. Die Rege­lung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nicht in aus­deh­nen­der Aus­le­gung oder ana­log auf Fäl­le von Ver­stö­ßen gegen den Grund­satz des fai­ren Ver­fah­rens ange­wen­det werden.

2.Bei einer Geld­bu­ße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de allein zur Fort­bil­dung des sach­li­chen Rechts vor­ge­se­hen. Aus der ein­schrän­ken­den Rege­lung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt ein­deu­tig, dass der Zulas­sungs­grund der Fort­bil­dung des Rechts in ver­fah­rens­recht­li­cher Hin­sicht erst bei einer Geld­bu­ße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…