1. Ent­schei­det ein Vor­sit­zen­der am Bun­des­ge­richts­hof, dass eine rechts­kräf­ti­ge Senats­ent­schei­dung nicht über­setzt wird, kann hier­ge­gen die Ent­schei­dung des Gerichts ein­ge­holt werden.

2. Ein Anspruch auf Über­set­zung eines rechts­kräf­ti­gen Urteils des Bun­des­ge­richts­hofs besteht grund­sätz­lich nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=88441&pos=189&anz=505