, Beschluss vom 04.06.2019

Liegen die Voraussetzungen des §171b Abs.3 Satz2 GVG vor, stellt das Feh-len eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnen-den Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO dar.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=96313&pos=133&anz=521